Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen gem. § 61a LWG NRW
Gemäß
§ 61a LWG NRW hat jeder Eigentümer eines Grundstückes die private Abwasseranlage auf Dichtheit
zu prüfen. Der Nachweis der Dichtheit erfolgt durch eine
Dichtheitsprüfung. Diese Dichtheitsprüfung ist
gem. § 61a LWG NRW von
Sachkundigen durchzuführen.
Wenn bei der Dichtheitsprüfung Schäden festgestellt werden, sind
Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.
Fristen für die Dichtheitsprüfung ergeben sich aus
dem § 61a LWG NRW. Verkürzte Fristen gelten für Grundstücke in Wasserschutzgebieten. Die
häufigsten Fragen
haben wir für Sie zusammengefasst und beantwortet. Im
Downloadbereich finden Sie weitere Informationen zum
Thema Dichtheitsprüfung. Im Bereich
Links finden Sie zudem die Internetadressen zur Suche von Sachkundigen
und zu einer DWA-Broschüre.
Ansprechpartner
Marcus Wirth
Telefon 0209 / 169-6322
dichtheitspruefung@gelsenkanal.de